Jede noch so kleine Stadt unterschied sich in vielen Dingen von ihrer ländlichen Umgebung. Handwerkliche und gewerbliche Produktion und Handel herrschten wirtschaftlich gesehen vor. Nur in kleinen Landstädten bildeten die Ackerbürger, die ihren Lebensunterhalt als Bauern verdienten, die Mehrheit. Der Verteilung von Waren zwischen den Regionen auf den städtischen Märkten waren ein weiteres Kennzeichen für den Unterschied Stadt- Land. Dieses Verteilungsrecht nannte man Marktrecht. Dazu kamen das Gerichtsbarkeits- und das Verwaltungsrecht. Durch sie wurden die Bewohner zu einer Rechts- und Friedensgemeinschaft, der Bürgerschaft.
Grundlage des städtischen Rechts waren Privilegien, die der Stadtherr den Bürgern verlieh. Das waren das Befestigungs-, Markt-, Münz- und Zollrecht sowie Handelsrechte, die Gerichts- und Wehrhoheit.
Das städtische Bürgertum war also gesellschaftlich gesehen ein prívilegierter Stand:
Stadtbürger konnten nicht von fremden Gerichten verurteilt werden, mussten keine Krondienste leisten, konnten ohne Genehmigung eines Herrn heiraten und ohne Einschränkungen ihren Besitz verkaufen oder vererben sowie ihren Wohnsitz wechseln. Die Stadtbürger waren damit anders als die grundherrschaftlich abhängige Landbevölkerung persönlich frei.
Donnerstag, 15. April 2010
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